In den vergangenen Wochen oder Monaten haben Sie vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Dieser wurde durch die Gemeinde erlassen, in deren Zuständigkeit sich Ihr Grundstück befindet.
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Dieser Bescheid
wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und ist Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Wie geht es weiter?
Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde und nicht an das Finanzamt zu zahlen. Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie
bitte wie folgt:
1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zu Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die
zuständige Stadt-, Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.
2. Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des
Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des
Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des
Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-undboden/grundsteuerreform
Hinweis:
Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten. Einen erneuten Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Angelegenheit müssen Sie nicht einlegen, der Einspruch wirkt gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes. Sofern dieser geändert wird, erfolgt automatisch eine Änderung des Grundsteuerbescheides.