Einhaltung der Räum- und Streupflicht


 Laut Satzung sind alle Einwohner verpflichtet, zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten. Als Ersatzstoffe sind Asche, Sand, Sägemehl oder andere im Handel angebotenen Mittel zu verwenden.

Sollte auf einem nicht geräumten Gehweg eine Person zu Schaden kommen, kann der Räumpflichtige zu Schadensersatzzahlungen herangezogen werden. Wir bitten daher dringend bei erneutem Schneefall oder Glätte die Gehwege zu reinigen.

Fachbereich Bürgerdienste