Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Weinüberwachungsverordnung
Leistungsbeschreibung
Das nach § 14 Abs. 1 der Weinüberwachungsverordnung zu führende Herbstbuch erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wachenheim oder als Online-Formular.
Die Verpflichtung zur Führung des Herbstbuches entfällt nur für solche Betriebe, die ihre gesamten im Betrieb geernteten Trauben als Weintrauben verkaufen oder an einen Erzeugerzusammenschluss abliefern.
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Eintragung im Herbstbuch die Abnahmebestätigung des Zusammenschlusses oder die Kaufbestätigung des Abnehmers, soweit diese die geforderten Angaben enthält. In diesem Falle sind die Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Onlineformulars folgendes
- Zu Spalte 1 und 2 - Die täglichen Ernteergebnisse sind für die Eintragung fortlaufend zu nummerieren und mit dem Tagesdatum zu versehen
- Zu Spalte 3 - Es sind die in der Weinbergsrolle eingetragenen Lagennamen anzugeben.
- Zu Spalte 4 - Zur Kennzeichnung der Rebsorten sind die offiziellen Rebsortennamen anzugeben.
- Zu Spalte 6 - Die Erntemengen sind nach dem Zustand einzutragen, in dem sich das Erntegut am Ende des Lesetages befindet, also Trauben/Maische oder Most.
- Zu Spalte 7 - Hier müssen Angaben über Beseitigung der Nebenerzeugnisse, Anreicherung, Entsäuerung, getätigte Verkäufe usw. gemacht werden, falls diese Eintragungen nicht im Kellerbuch erfolgen. Bei der Beseitigung der Nebenerzeugnisse aus der Weinproduktion muss die ungefähre Menge in kg oder Liter und der Ort der Ausbringung (Flurnummer, Deponie usw.) angegeben werden.
Welche Gebühren fallen an?
Pro Herbstbuch fallen Kosten i.H.v. 2,00 € an.