Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Wachenheim a. d. Weinstr.

    Zuständig im Bereich der Verbandsgemeinde Wachenheim ist die Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Tel. 06322 / 961-0

  • Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Antragsfrist
    Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende