Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe ihrer/seiner Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.
Dies ist ohne Begründung in folgenden Fällen möglich:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG) - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG) - Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person selbst, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.
Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG) - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG)
Der Widerspruch kann durch persönliches Erscheinen, mit schriftlichem Antrag oder online unter
https://tbk.ewois.de/olav/olav.htm?_flowId=newsperren-flow&vorgangsnummer=OLAV_V001&digi=false&mbom=36&BC=BK eingereicht werden.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf bestehen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).
Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. Er muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und ist ggf. vor Ablauf mit Antrag und Begründung zu erneuern. Die Auskunftssperre gilt für den Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war.
Zuständig für die Eintragung der Auskunfts- und Übermittlungssperren ist das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde Wachenheim.
Weinstraße 16,
67157 Wachenheim a.d.W.
Telefon: 06322 9580 -206, - 207, - 208
E-Mail: buergerbuero@vg-wachenheim.de
