Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Letzter Abgabetermin: 7. August 2026

Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.

Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:

1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,

2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,

3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,

soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.

Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.

Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse sind in den Beständen ebenfalls unter „Übriger Wein“ anzugeben.

Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich. Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2026 eingegangen sein.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.