Bauvorlageberechtigung

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO aufgeführten Vorhaben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.

  • Rechtsgrundlage