Ausdruck aus dem Geburtenregister

  • Leistungsbeschreibung

    Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (früher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

    • Ausdruck aus dem elektronischen Register oder
    • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.

    Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
    Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste. Hierfür können eventuell Gebühren anfallen.

  • Verfahrensablauf

    Persönliche Antragstellung

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname,
      • Geburtsdatum und –ort,
      • Name, Vorname der Eltern,
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

    Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.

  • Zuständige Stelle

    Standesamt des Geburtsortes

  • Voraussetzungen

    Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre) sind:

    • die Person, auf die sich der Eintrag bezieht,
    • Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft),
    • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person (etwa die Kinder und Enkel),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Beantragung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister benötigen Sie:

    • Ihren Personalausweis oder Reisepass
    • bei Beantragung bzw. Abholung durch Bevollmächtigte: schriftliche Vollmacht sowie den Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) der Antragstellendensowie den Personalausweis oder Reisepass der Bevollmächtigten im Original oder als beglaubigte Kopie
    • für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 13,00 €
    Vorkasse: Nein
    Für den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar) beträgt die Gebühr

    Gebühr: 6,50 €
    Vorkasse: Nein
    Bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare beträgt die Gebühr je Stück

    Gebühr: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein
    Die Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung:, Pflegeversicherung, Krankenversicherung in Deutschland ist gebührenfrei.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich, im Regelfall, an das Standesamt, welches das Geburtenregister mit Ihrem Geburtseintrag führt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende