Festsetzung der Grundsteuer für die Stadt Wachenheim 2023


Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 in der geltenden Fassung, wird die Grundsteuer A und B, die Beiträge zur Landwirtschaftskammer und sonstige Nebenabgaben für das Kalenderjahr 2023 öffentlich festgesetzt.

Die Steuern und Abgaben sind grundsätzlich in vierteljährlichen Raten zu folgenden Terminen fällig: am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge von der Verbandsgemeindekasse von Ihrem Konto eingezogen. Andernfalls zahlen Sie bitte per Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der auf dem Dauer-Abgabenbescheid angegebenen Konten.

Die Höhe der jeweils fälligen Beiträge ist aus Ihrem letzten Steuerbescheid ersichtlich.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

  • uns eine neue Bemessungsgrundlage in Form eines Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt Neustadt zugeht,
  • oder der Rat eine Änderung der Hebesätze beschließt.

Sollte im Rahmen der Haushaltsplanung 2023/2024 eine Änderung der Hebesätze beschlossen werden, erhalten Sie in den nächsten Wochen einen Änderungsbescheid für die Fälligkeiten 15.05., 15.08. und 15.11.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats (vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet) Widerspruch erhoben werden. 

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wachenheim an der Weinstraße, Weinstraße 16, 67157 Wachenheim an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen ist.

Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Deshalb wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt und insbesondere die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Einwendungen, die sich gegen den Grundsteuersteuermessbetrag (Zerlegungsanteil) richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf, sondern bei dem Finanzamt geltend zu machen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erteilt hat.

Torsten Bechtel, Bürgermeister